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Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Abs. 1 stellt klar, dass Wohnungseigentum nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes entstehen kann, also nur aufgrund vertraglicher Einräumung nach § 3 oder aufgrund einer Teilung nach § 8.
Abs. 2, 3 und 5 definieren die Begriffe: Sondereigentum ist das, was einem Eigentümer allein gehört, im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Eigentum wie Grundstück, Fassade, Treppenhaus usw., das allen Eigentümern gemeinsam gehört. Handelt es sich beim Sondereigentum um eine Wohnung, ist die korrekte Bezeichung Wohnungseigentum, bei allen anderen Räumlichkeiten wie Läden, Büros oder Garagen heißt es Teileigentum.
Nach Abs. 4 kann eine Teilung nicht erfolgen, wenn das oder die Gebäude auf verschiedenen Grundstücken stehen. Dann müssen zuerst die Grundstücke vereinigt werden.
OLG Düsseldorf, 3 W 315/75 - Toilette als Wohnungseigentum
BGH V ZB 18/07 - zum Verzicht eines Eigentümers auf sein Wohnungseigentum