Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)

2. Abschnitt - Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 19)


 

§ 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft

 

Gesetzestext des § 11 WEG

(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers ( § 751 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht ( § 84 Abs. 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft findet nicht statt.

Erläuterung zu § 11 WEG

 

 

Verweise auf § 11 WEG

 

Rechtsprechung zu § 11 WEG

BGH V ZB 18/07 - zum Verzicht eines Eigentümers auf sein Wohnungseigentum