Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)

1. Abschnitt - Begründung von Wohnungseigentum (§§ 2 - 9)


 

§ 2 Arten der Begründung

 

Gesetzestext des § 2 WEG

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.

Erläuterung zu § 2 WEG

Nach § 2 gibt es nur zwei Möglichkeiten, Wohnungs- bzw. Teileigentum zu schaffen:

1. durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG oder

2. durch Teilung gemäß § 8 WEG

Näheres siehe dort!

Verweise auf § 2 WEG

 

Rechtsprechung zu § 2 WEG