Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)

3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29)


 

§ 20 Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, Bestellung des Verwalters, Bestellung des Verwaltungsbeirats

 

Gesetzestext des § 20 WEG

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29.

(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.

Erläuterung zu § 20 WEG

 

 

Verweise auf § 20 WEG

 

Rechtsprechung zu § 20 WEG