Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)

3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29)


 

§ 23 Wohnungseigentümerversammlung

 

Gesetzestext des § 23 WEG

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Erläuterung zu § 23 WEG

 

 

Verweise auf § 23 WEG
Rechtsprechung zu § 23 WEG

BGH V ZR 44/09 - Zur Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses zur fehlerhaften Jahresabrechnung

BGH V ZB 32/05 - Zur Anfechtung von Beschlüssen, die sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten muss