Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)

3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29)


 

§ 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

 

Gesetzestext des § 28 WEG

(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:

1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;

2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung;

3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.

(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.

(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.

(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.

(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.

Erläuterung zu § 28 WEG

 

 

Rechtsprechung zu § 28 WEG

BGH V ZR 44/09 - Zur Abrechnung der Instandhaltungsrücklage

BGH V ZB 32/05 - Zum Einzelwirtschaftsplan als unverzichtbarer Bestandteil des Wirtschaftsplans

OLG Hamm 15 W 7/01 - Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Jahresabrechnung