Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)


 

§ 35 Veräußerungsbeschränkung

 

Gesetzestext des § 35 WEG

Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Falle entsprechend.

Erläuterung zu § 35 WEG

 

 

Rechtsprechung zu § 35 WEG