Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)


 

§ 42 Belastung eines Erbbaurechts

 

Gesetzestext des § 42 WEG

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.

(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.

Erläuterung zu § 42 WEG

 

 

Rechtsprechung zu § 42 WEG