Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50)


 

§ 43 Zuständigkeit

 

Gesetzestext des § 43 WEG

Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1. Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander;

2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;

3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;

4. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer;

5. Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen;

6. Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

Erläuterung zu § 43 WEG

 

 

Rechtsprechung zu § 43 WEG

BGH V ZB 32/05 - Zur Anfechtung von Beschlüssen, die sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten muss