Column #col1
Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit. Nullam malesuada suscipit pede. Nullam ipsum lacus, varius vel, nonummy in, consequat ut, neque.
Lorem ipsum ...
Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit. Nullam malesuada suscipit pede. Nullam ipsum lacus, varius vel, nonummy in, consequat ut, neque. Vivamus viverra. Duis dolor arcu, lacinia sit amet, sollicitudin sed, aliquet vel, quam. Pellentesque molestie laoreet tortor. Aenean quam. Pellentesque magna metus, venenatis sit amet, congue nec, dictum in, est. Aliquam nibh.
Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)
§ 45 Zustellung
(1) Der Verwalter ist Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte oder gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 beizuladen sind, es sei denn, dass er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten.
(2) Die Wohnungseigentümer haben für den Fall, dass der Verwalter als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist, durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen Ersatzzustellungsvertreter sowie dessen Vertreter zu bestellen, auch wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. Der Ersatzzustellungsvertreter tritt in die dem Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zustehenden Aufgaben und Befugnisse ein, sofern das Gericht die Zustellung an ihn anordnet; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Haben die Wohnungseigentümer entgegen Absatz 2 Satz 1 keinen Ersatzzustellungsvertreter bestellt oder ist die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 aus sonstigen Gründen nicht ausführbar, kann das Gericht einen Ersatzzustellungsvertreter bestellen.
BGH V ZB 32/05 - Zur Anfechtung von Beschlüssen, die sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten muss