Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50)


 

§ 46 Anfechtungsklage

 

Gesetzestext des § 46 WEG

(1) Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache übersehen, aus der sich ergibt, dass der Beschluss nichtig ist, so hat das Gericht darauf hinzuweisen.

Erläuterung zu § 46 WEG

 

 

Verweise auf § 46 WEG

Rechtsprechung zu § 46 WEG

BGH V ZR 44/09 - Zur Beschränkung der Anfechtung auf einzelne Punkte der Jahresabrechnung

BGH V ZR 74/08 vom 16.01.2009

BGH V ZB 32/05 - Zur Anfechtung von Beschlüssen, die sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten muss