Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50)


 

§ 47 Prozessverbindung

 

Gesetzestext des § 47 WEG

Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder Feststellung der Ungültigkeit desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben werden, sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.

Erläuterung zu § 47 WEG

 

 

Verweise auf § 47 WEG

Rechtsprechung zu § 47 WEG