Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50)


 

§ 50 Kostenerstattung

 

Gesetzestext des § 50 WEG

Den Wohnungseigentümern sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.

Erläuterung zu § 50 WEG

 

 

Verweise auf § 50 WEG

Rechtsprechung zu § 50 WEG