Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)

1. Abschnitt - Begründung von Wohnungseigentum (§§ 2 - 9)


 

§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums

 

Gesetzestext des § 6 WEG

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.

(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.

Erläuterung zu § 6 WEG

Sondereigentum kann ohne den dazu gehörenden Miteigentumsanteil nicht verkauft, vererbt oder verschenkt werden. Und Belastungen des Sondereigentums wie Hypotheken oder Grundschulden gelten auch für den Miteigentumsanteil.

Rechte an einem Miteigentumsanteil betreffen auch das dazu gehörende Sondereigentum. Wird also ein Miteigentumsanteil verkauft, geht auch das Sondereigentum auf den Erwerber über.

Das sind die grundsätzlichen Aussagen des § 6 WEG. Aber ein paar Ausnahmen gibt es doch:

Ein Eigentümer verkauft die zu seinem Sondereigentum gehörende Garage an einen anderen Miteigentümer, seine Wohnung aber behält er. Hier handelt es sich lediglich um eine inhaltliche Änderung bereits bestehender Sondereigentumsrechte, für die eine Zustimmung anderer Miteigentümer nicht erforderlich ist. Die Größe der Miteigentumsanteile kann dabei verändert werden, muss aber nicht.

Der Eigentümer möchte seine Garage einem Mieter verkaufen (seine Wohnng aber behalten), der nicht Miteigentümer ist. Hier muss er zunächst seinen Miteigentumsanteil teilen, weil Sondereigentum ohne Miteigentumsanteil nicht möglich ist.

Weitere Möglichkeiten: Tausch des Sondereigentums unter Beibehaltung der Miteigentumsanteile, Änderung der Miteigentumsanteile untereinander ohne Veränderung des Sondereigentums (Veränderung der Größe).

Falls dabei die Rechte von Grundpfandgläubigern berührt werden, z.B. durch Verringerung der Sicherheiten, kann deren Zustimmung erforderlich sein.

Rechtsprechung zu § 6 WEG

BGH V ZB 18/07 - zum Verzicht eines Eigentümers auf sein Wohnungseigentum