Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

IV. Teil - Ergänzende Bestimmungen (§§ 51 - 64)


 

§ 60 Ehewohnung

 

Gesetzestext des § 60 WEG

Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts zum 1.9.2009 aufgehoben.

Erläuterung zu § 60 WEG

 

 

Verweise auf § 60 WEG

Rechtsprechung zu § 60 WEG