Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

IV. Teil - Ergänzende Bestimmungen (§§ 51 - 64)


 

§ 64 Inkrafttreten

 

Gesetzestext des § 64 WEG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Erläuterung zu § 64 WEG

 

 

Verweise auf § 64 WEG

Rechtsprechung zu § 64 WEG