Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)


Gesetzbuch

Aufgrund des erhöhten Wohnraumbedarfs nach dem Zweiten Weltkrieg musste eine Möglichkeit geschaffen werden, das Eigentum an einzelnen Wohnungen auf einem Grundstück verschiedenen Eigentümern zu geben. Weil das BGB aber alle Bestandteile eines Grundstückes und damit auch alle Gebäudeteile und Wohnungen allein dem Grundstückseigentümer als Eigentum zuweist, wurde dieses Spezialgesetz geschaffen.

Das WEG trat als Bundesgesetz (BGBl. I S. 175) am 15. März 1951 in Kraft und wurde umfassend durch Gesetz vom 26.3.2007 (BGBl. I S. 370) m.W.v. 1.7.2007 geändert (WEG-Reform 2007), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2009 (BGBl. I S. 1707) m.W.v. 11.07.2009.

 

I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)

II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)

III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50)

IV. Teil - Ergänzende Bestimmungen (§§ 51 - 64)