GEMEINSCHAFTLICHES EIGENTUM


Gemeinschaftliches Eigentum ist ein rechtlicher Teil des Wohnungseigentums, und zwar der Teil, der allen Eigentümern einer Eigentumswohnanlage gemeinsam gehört, im Gegensatz zum Sondereigentum, das alleiniges Recht eines einzelnen Eigentümers ist.

Was nicht gemäß § 5 Abs. 2 WEG oder der Teilungserklärung Gegenstand des Sondereigentums ist, kann nur gemeinschaftliches Eigentum sein.

Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören zwingend alle Grundstücksflächen sowie alle Gebäudeteile, die von allen Eigentümern genutzt werden müssen, z.B. Fassade, Dach, Treppenhaus usw.

Die genaue Abgrenzung zwischen gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum bereitet oftmals Probleme. Eine sehr ausführliche Auflistung finden Sie unter Abgrenzung Sondereigentum - gemeinschaftliches Eigentum in unserem Mitgliedsbereich.