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MITEIGENTUMSANTEIL
Ein Miteigentumsanteil ist ein Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, also ein Anteil am Grundstück und allen gemeinschaftlichen Gebäudeteilen. Jedes Sondereigentum (Wohnungs- oder Teileigentum) ist untrennbar mit einem Miteigentumsanteil verbunden.
Die Miteigentumsanteile werden je nach Größe der Eigentümergemeinschaft in der Regel in 100stel, 1.000stel oder 10.000stel angegeben, wobei als Größenrelation meistens die Größe des Sondereigentums dient (nicht zwingend). Die Festlegung der Miteigentumsanteile erfolgt in der Teilungserklärung. Eine nachträgliche Änderung ist nur mit Zustimmung aller Eigentümer möglich.
Nach der Größe der Miteigentumsanteile richtet sich die Nutzen- und Kostenverteilung (§ 16 Abs. 1 und 2 WEG). Die Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. Auch das Stimmrecht kann sich nach der Größe der Miteigentumsanteile richten, wenn § 25 Abs. 2 WEG in der Teilungserklärung entsprechend abgeändert wurde.