TEILEIGENTUM


Teileigentum ist Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (Grundstück, gemeinsame Gebäudeteile wie Fassade, Dach, Treppenhaus usw.).

siehe auch Wohnungseigentum

Teileigentum wird wie Wohnungseigentum durch vertragliche Einräumung gemäß § 3 WEG oder durch Teilung gemäß § 8 WEG begründet.

Wird Sondereigentum an zu Wohnzwecken dienenden Räumen mit einem Miteigentumsanteil verbunden, handelt es sich um Wohnungseigentum, das rechtlich wie Teileigentum behandelt wird.

Für Teileigentum und Wohnungseigentum gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz).